
Erbrecht
Im Bereich des Erbrechts gestalten unsere Notare vornehmlich Testamente und Erbverträge, beraten zu und gestalten deren Abwicklung im Erbfall (z.B. durch Erwirkung von Erbscheinen und Mitwirkung bei der Nachlassverteilung) und beurkunden Erb- und Pflichtteilsverzichte.
Gestaltung der Erbfolge
Wird kein Testament errichtet, kommt es zu der gesetzlichen Erbfolge. Dies kann im Einzelfall zu nicht gewünschten Konsequenzen führen, insbesondere können steuerlich nachteilige Folgen eintreten oder weitere Personen zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören als angenommen.
Es ist daher sinnvoll, sich frühzeitig Gedanken für die eigene Erbfolge zu machen und – soweit erforderlich – das eigene Testament aktiv zu gestalten. Zwar kann ein Testament auch handschriftlich wirksam errichtet werden, doch ist eine notarielle Beratung und Gestaltung anzuraten. Selbst oder anhand von Vorlagen aus dem Internet formulierte Testamente bergen die Gefahr, dass die komplexen Regelungen des Erbrechts nicht richtig nachvollzogen werden, so dass es zu Unklarheiten und damit Auslegungsschwierigkeiten über den tatsächlichen Willen des Erblassers oder Streit unter den Erben führen kann. Ein notarielles Testament hat den zusätzlichen Vorteil, dass die Erben für die Verwaltung und Verteilung des Nachlasses nicht auf einen gebührenpflichtigen Erbschein angewiesen sind.
Während Einzeltestamente jederzeit aufgehoben oder abgeändert werden können, enthalten gemeinschaftliche Testament von Eheleuten oft sogenannte wechselbezügliche letztwillige Verfügungen (z.B. Erbeinsetzung des jeweils anderen als Alleinerben im ersten Todesfall, Einsetzung der Kinder als Schlusserben für den zweiten Todesfall – sogenanntes Berliner Testament), die nach dem Tode des Erstversterbenden bindend sind. Wir beraten Sie gerne zu den Gestaltungsmöglichkeiten von Eheleuten und zur rechtlichen Bindungswirkung derartiger Testamente.
Besonders herausfordert ist oft der Entwurf eines gemeinsamen Testaments für Eheleute, die als Patchwork-Familie, d.h. mit in die Ehe gebrachten Kindern und ggf. weiteren gemeinsamen Kindern. Da die gesetzliche Erbfolge häufig nicht gewünscht ist – der historische Gesetzgeber der erbrechtlichen Regelungen des BGB hatte die Patchwork-Familie nicht im Blick – ist in diesen Konstellationen das Testament besonders sorgfältig zu gestalten und mit allen Beteiligten abzustimmen. Unsere Notare können Sie auch insoweit erfahren unterstützen.
Erbvertrag
Da nur verheiratete Eheleute ein gemeinsames Testament errichten können, entscheiden sich nicht verheiratete Paare häufig für eine erbrechtliche Gestaltung durch Erbvertrag. In einem notariell beurkundeten Erbvertrag können Unverheiratete ihre letztwilligen Verfügungen bindend regeln.
Durch Erbvertrag können auch verbindliche Regelungen mit den Erben getroffen werden (z.B. Pflegeverpflichtungen), die eine Erbeinsetzung und zugesagte Gegenleistungen der Erben absichern.
Wir beraten Sie gerne auch umfassend zu Erbverträgen und den diesbezüglichen Gestaltungsmöglichkeiten.
Pflichtteilsrecht
Gegenstand notarieller Beurkundungen können auch Vereinbarungen über den Pflichtteilsanspruch oder Pflichtteilsergänzungsanspruch eines gesetzlichen Erben sein. Insbesondere bei Hofüberlassungen ist nicht unüblich, dass sogenannte weichende Erben gegen einen Ausgleich auf die gesetzlichen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsrechte verzichten.
Erbscheinsantrag
Hat ein Erblasser kein oder nur ein handschriftliches Testament errichtet, kann für die Abwicklung des Nachlasses ein Erbschein erforderlich werden. Insbesondere gegenüber Banken für den Zugriff auf Konten des Erblassers oder gegenüber dem Grundbuchamt für die Eintragung der Erben als neue Eigentümer einer Immobilie ist als Nachweis der Erbenstellung ein Erbschein erforderlich.
Wir bereiten gerne den erforderlichen Erbscheinsantrag vor, der sodann bei einem unserer Notare beurkundet werden kann.
Erbausschlagung
Sind Sie Erbe geworden und unsicher, ob der Nachlass möglicherweise überschuldet ist, oder haben Sie sogar Kenntnis davon, dass der Erblasser mehr Verbindlichkeiten als positives Vermögen hatte, stehen Sie vor der Frage, ob Sie das Erbe annehmen oder ausschlagen wollen. Eine Erbausschlagung muss formgerecht binnen sechs Wochen nach Kenntnis vom Anfall des Erbfalls und dem Berufungsgrund und daher regelmäßig binnen sechs Wochen nach Kenntnis vom Tode des Erblassers gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden. Andernfalls gilt die Erbschaft als angenommen.
Wir beraten Sie über eine mögliche Ausschlagung einer Erbschaft und bereiten die erforderliche Erklärung für Sie vor. Für den Fall, dass nach Ihrer Ausschlagung Ihre minderjährigen Kinder als gesetzliche Erben erbberechtigt wären, sollte auch für diese die Ausschlagung mit erklärt werden; in diesem Fall gegebenenfalls gemeinsam mit einem ebenfalls sorgeberechtigten anderen Elternteil.
Erbauseinandersetzungen
Wir beraten und begleiten Sie auch bei der Beurkundung von Erbauseinandersetzungen, wenn zum Beispiel zum Nachlass gehörende Immobilien unter den Erben aufgeteilt oder auf einen Miterben gegen Ausgleichszahlung an die anderen Erben übertragen werden sollen.
Auch sollen gegebenenfalls zum Nachlass gehörende Geschäftsanteile an einer GmbH auf einen Vermächtnisnehmer oder einen Miterben übertragen worden, was der notariellen Beurkundung bedarf.
Denkbar ist auch, dass ein gesamter Erbteil gegen eine Ausgleichszahlung auf einen Miterben oder sogar einen Dritten übertragen werden soll, infolgedessen der übertragende Miterbe aus der Erbengemeinschaft ausscheidet. Sprechen Sie uns für mögliche Gestaltungsvarianten gerne an.
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