– Fortgeltung von Verwalterämtern und Wirtschaftsplänen –
Wohnungseigentümergemeinschaften stehen aktuell vor dem Problem, dass aufgrund der Corona-Pandemie Eigentümerversammlungen aufgrund der bestehenden Versammlungsverbote nicht zulässig oder zumindest zur Vermeidung von Infizierungen nicht angezeigt sind, aber das Verwalteramt und/oder der Wirtschaftsplan demnächst auslaufen.
Um die ordnungsgemäße Verwaltung sicher zu stellen, hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht diesbezüglich Vorsorge getroffen.
So bleibt der zuletzt bestellte Verwalter solange im Amt, bis entweder ein neuer Verwalter bestellt worden ist, oder der Verwalter ausdrücklich abberufen wird.
Auch der zuletzt von den Eigentümern beschlossene Wirtschaftsplan gilt solange fort, bis ein neuer Wirtschaftsplan beschlossen worden ist.
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