COVID-19-Pandemie und Steuererleichterungen

– Steuerstundungen und Herabsetzung der Vorauszahlungen –

Mit Erlassen vom 19. März 2020 hat das Bundesfinanzministerium im Einvernehmen mit den Bundesländern die angekündigten steuerlichen Erleichterungen bei der Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer bereits in Form von erleichterten Steuerstundungen und Vorauszahlungsanpassungen sowie der Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen umgesetzt.

Konkret können Steuerpflichtige bis zum 31. Dezember 2020 die Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden bzw. heute bereits fälligen Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuern beantragen sowie für die Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer die Anpassung der Vorauszahlungen bzw. des Gewerbemessbetrages beantragen. Weiter soll von Vollstreckungsmaßnahmen für diese Steuern abgesehen werden.

Voraussetzung hierfür ist, dass der Steuerpflichtige nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich durch die COVID-19-Pandemie betroffen ist. Welche Anforderungen hieran im Einzelnen zu stellen sind, lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht absehen. Die Erlasse geben den Finanzämtern aber bereits mit auf den Weg, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen „keine strengen Anforderungen zu stellen“ sind und insbesondere die entstandenen Schäden nicht im Einzelnen nachgewiesen werden müssen.

Darüber hinaus soll auf Erhebung von Stundungszinsen und – im Falle der Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen – auf Säumniszuschläge regelmäßig verzichtet werden.

Für Stundungen der von den Gemeinden verwalteten Steuern, insbesondere der Gewerbesteuer, ist die jeweilige Gemeinde zuständig. Die Gemeinden sind an die Erlasse nicht unmittelbar gebunden.

Gerne unterstützen wir Sie – auch in Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerberater – bei entsprechenden Anträgen gegenüber den Finanzämtern.

 

Zuständige Anwälte

Zu allen Fragen im Steuerrecht kontaktieren Sie bitte unsere Kollegen

Dr. Jan Delphendahl

Dr. Klaas Ziervogel

Dr. Carsten Krage

Zurück zur Übersicht