COVID-19-Pandemie und Arbeitsrecht

COVID-19-Pandemie

Die COVID-19-Pandemie hat die Weltwirtschaft fest im Griff. Da Milliardeneinbußen und eine Rezession nicht mehr zu verhindern sind, hat die Bundesregierung ein umfangreiches Maßnahmenpaket erstellt, um die Belastungen für Unternehmen in Deutschland zumindest teilweise abzufedern.

Fahren Sie nicht auf Sicht. Reagieren Sie jetzt, um Schäden zu reduzieren.

 

Pflichten des Arbeitgebers zur Gewährleistung eines bestmöglichen Gesundheitsschutzes

Welche Maßnahmen zum Gesundheitsschutz muss ein Arbeitgeber ergreifen? Wie erhöhe Sie die Chancen, dass nicht Ihr gesamtes Unternehmen bei einem infizierten Mitarbeiter geschlossen werden muss?

Hier beraten wir Sie bei der Organisation der Arbeit in kleineren Arbeitsgruppen, Umsetzung von Mitarbeitern aus Großraum- in Einzelbüros, Einführung von Schichtsystemen etc., um hierdurch Erhöhung des Hygienestandards und Minimierung des Ansteckungsrisikos zu erzielen.

 

Einrichtung eines Homeoffice

Der Arbeitgeber sollte zum Schutze des Einzelnen und der gesamten Belegschaft prüfen, ob mobiles Arbeiten möglich ist. Rechtlich besteht hierauf aber weder ein Anspruch des Arbeitnehmers, noch kann der Arbeitgeber in jedem Fall ein Arbeiten von zu Hause erzwingen.

Wir helfen Ihnen hier bei der sicheren Gestaltung einer Regelung.

 

Pflicht zur Lohnfortzahlung

Momentan treten vermehrt unterschiedliche Varianten der Arbeitsverhinderung auf:

  • Erkrankung eines Arbeitnehmers
  • Erkrankung eines Angehörigen
  • Verdacht auf Ansteckung
  • behördlich angeordneten Quarantäne
  • fehlende Kinderbetreuung

Alle Varianten sind unterschiedlich zu behandeln. In einigen entfällt der Gehaltsanspruch des Arbeitnehmers, in anderen kann sich der Arbeitgeber die entstandenen Kosten auf Antrag ersetzen lassen.

Hier beraten wir Sie gerne.

 

Antrag auf Kurzarbeitergeld

Kurzarbeitergeld setzt voraus:

  • Ein Arbeitsausfall von 10 % für den Betrieb oder die betreffende Betriebsabteilung.
  • Guthaben auf Arbeitszeitkonten müssen nicht in Gänze eingesetzt werden, bevor Kurzarbeitergeld beantragt werden darf.
  • Leiharbeitnehmer können Kurzarbeitergeld beziehen.
  • Sozialversicherungsbeiträge, werden von der Agentur für Arbeit erstattet.
  • Die Regelungen geltend rückwirkend zum 01.03.2020.

Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass Kurzarbeit bei ihnen wirksam eingeführt und beantragt wird. Bei falschen Angaben droht schlimmstenfalls eine Strafbarkeit.

Wir zeigen für Sie den Arbeitsausfall bei der zuständigen Agentur für Arbeit an und erstellen Vereinbarungen für die Arbeitnehmer die belegen, dass diese sich auch mit der Kurzarbeit einverstanden erklärt haben. Wir beraten Sie auch bei der Verhandlung mit dem Betriebsrat und der Erstellung einer entsprechenden Betriebsvereinbarung.

 

Zuständige Anwälte

Zu allen Fragen im Arbeitsrecht kontaktieren Sie bitte unsere Kollegen

Andreas Kolberg

Dr. Philipp Jahn

Erika Röschmann

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